Wann liegt eine 'verbotene Eigenmacht' nach § 858 BGB vor?
Richtige Antworten: A, B
Einfache Erklärung
Im deutschen Recht schützt der Paragraph § 858 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) den tatsächlichen Inhaber einer Sache (den Besitzer) vor eigenmächtigen Eingriffen anderer. Man spricht von verbotener Eigenmacht, wenn der Besitz ohne den Willen des Besitzers beeinträchtigt wird und kein Gesetz dies ausdrücklich erlaubt.
Es gibt zwei Hauptformen der verbotenen Eigenmacht, die in dieser Frage als richtige Antworten (A und B) markiert sind:
1. Besitzentziehung (§ 858 Abs. 1 BGB): Hierbei wird dem Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache komplett entzogen. Ein klassisches Beispiel ist der Diebstahl eines Fahrzeugs oder das unbefugte Austauschen eines Türschlosses, sodass der rechtmäßige Besitzer nicht mehr in seine Wohnung kommt.
2. Besitzstörung (§ 858 Abs. 1 BGB): Hier wird der Besitz nicht völlig entzogen, aber in seiner Ausübung behindert. Beispiele sind das Zuparken einer Ausfahrt, das unbefugte Betreten eines befriedeten Besitztums (Hausfriedensbruch) oder das Lärmen in einer Mietwohnung.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Kauf (C), Schenkung (D) und Miete (F): Bei diesen Vorgängen handelt es sich um rechtsgeschäftliche Vereinbarungen. Hier erfolgt die Übergabe der Sache mit dem Willen des bisherigen Besitzers. Da der Wille des Besitzers vorliegt, kann keine „verbotene“ Eigenmacht vorliegen.
- Fund einer Sache (E): Das Finden einer verlorenen Sache ist ein gesetzlich geregelter Vorgang (§§ 965 ff. BGB). Da die Sache zum Zeitpunkt des Fundes herrenlos oder verloren ist (der vorherige Besitzer hat die tatsächliche Gewalt bereits unfreiwillig verloren), stellt der bloße Fund keine verbotene Eigenmacht gegenüber einem aktuellen Besitzer dar.
Für dich als Sicherheitskraft ist dieser Begriff essenziell: Wenn jemand verbotene Eigenmacht begeht, darfst du als Besitzdiener (§ 855 BGB) im Namen des Besitzers (deines Auftraggebers) das Recht zur Selbsthilfe (§ 859 BGB) ausüben, um die Störung zu beseitigen oder die Sache zurückzuholen.
