Der Angriffsnotstand gemäß § 904 BGB ist ein wichtiger Rechtfertigungsgrund im Zivilrecht, der es einer Person erlaubt, auf das Eigentum eines anderen einzuwirken (es zu benutzen, zu beschädigen oder zu zerstören), um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Das Besondere hierbei ist: Die Gefahr geht nicht von der Sache selbst aus, die man beschädigt.
Ein klassisches Beispiel: Ein Hund greift ein Kind an. Um das Kind zu retten, greifen Sie sich das teure Mountainbike eines unbeteiligten Passanten und werfen es nach dem Hund. Das Fahrrad (die fremde Sache) war völlig unbeteiligt an der Gefahr, wird aber zur Rettung benutzt.
Warum sind die Antworten A und C richtig?
1. Duldungspflicht (Antwort A): Laut § 904 BGB ist der Eigentümer der Sache gesetzlich verpflichtet, die Einwirkung zu dulden. Er darf sich also nicht wehren, solange der drohende Schaden unverhältnismäßig groß gegenüber dem Schaden an seiner Sache ist. In unserem Beispiel: Ein Kinderleben ist wertvoller als ein Fahrrad.
2. Schadenersatzpflicht (Antwort C): Da der Eigentümer der Sache völlig „unschuldig“ ist (seine Sache war ja nicht die Gefahrenquelle), bestimmt § 904 Satz 2 BGB, dass derjenige, der die Notstandshandlung vornimmt, den entstandenen Schaden ersetzen muss.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort B: Da eine Duldungspflicht besteht, hat der Eigentümer gerade kein Recht auf Gegenwehr (Notwehr). Würde er sich wehren, würde er selbst rechtswidrig handeln.
- Antwort D: Der Angriffsnotstand ist ein Rechtfertigungsgrund. Das bedeutet, die Tat ist eben keine Straftat (z. B. keine strafbare Sachbeschädigung), sondern rechtmäßig.
- Antwort E: Wenn die Gefahr von der Sache selbst ausgeht (z. B. ein Hund beißt jemanden und man tritt den Hund), handelt es sich um den Defensivnotstand (§ 228 BGB). Beim Angriffsnotstand (§ 904 BGB) ist die Sache ein „unschuldiger Beteiligter“.
- Antwort F: Diese Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten für jeden Bürger und jeden Sicherheitsmitarbeiter, nicht nur für Behörden.