Sie sind als Sicherheitsmitarbeiter im Werkschutz angestellt. Ein Dieb entwendet Werkzeug vom Gelände. Welche Aussagen zu Ihrer rechtlichen Position und Ihren Befugnissen sind korrekt?
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Richtige Antworten: C, D
In der privaten Sicherheitsbranche ist die rechtliche Einordnung Ihrer Position entscheidend für Ihre Befugnisse. Wenn Sie als Sicherheitsmitarbeiter im Werkschutz tätig sind, sind Sie rechtlich gesehen ein Besitzdiener gemäß § 855 BGB. Das bedeutet, dass Sie zwar die tatsächliche Gewalt über das Gelände und die Werkzeuge ausüben (Sie sind vor Ort und passen auf), dies aber für einen anderen tun – den Besitzherrn (Ihren Arbeitgeber oder den Kunden).
Warum sind die Antworten C und D korrekt?
- Antwort C: Gemäß § 855 BGB ist jemand Besitzdiener, wenn er die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Erwerbsgeschäft ausübt und dabei an dessen Weisungen gebunden ist. Sie sind also der „verlängerte Arm“ des Besitzers.
- Antwort D: Ein wesentliches Merkmal des Besitzdieners ist das soziale Abhängigkeitsverhältnis (Arbeitsverhältnis). Daraus ergibt sich die rechtliche Verpflichtung, den Weisungen des Besitzherrn Folge zu leisten (Weisungsgebundenheit).
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Sie sind nicht der rechtliche Besitzer im Sinne des § 854 BGB. Der Besitzdiener hat zwar die Sache „in der Hand“, aber das Gesetz weist die rechtliche Position des Besitzers ausschließlich dem Dienstherrn zu.
- Antwort B: Der Eigentümer (§ 903 BGB) ist die Person oder Firma, der die Sache gehört. Als Angestellter erwerben Sie durch Ihre Arbeit kein Eigentum am Werksgelände.
- Antwort E: Da Sie weder Eigentümer noch Besitzer sind, haben Sie keinerlei Verfügungsbefugnis über die Sachen. Sie dürfen diese weder verkaufen noch verschenken.
- Antwort F: Sicherheitsmitarbeiter im privaten Sektor haben keine hoheitlichen Rechte. Sie sind keine Polizeibeamten. Ihre Befugnisse leiten sich aus dem Hausrecht des Besitzers und den Selbsthilferechten (z. B. Besitzwehr gemäß § 859 BGB) ab, die Sie im Namen des Besitzherrn ausüben.
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