Ein Polizist führt eine Identitätsfeststellung bei Ihnen durch. Sie halten die Maßnahme für falsch, da Sie nichts getan haben. Dürfen Sie sich mit Gewalt (Notwehr) wehren?
Richtige Antwort: D
In dieser Situation ist es entscheidend, die rechtlichen Voraussetzungen der Notwehr gemäß § 32 StGB (Strafgesetzbuch) und § 227 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) genau zu verstehen.
Damit man Notwehr üben darf, muss eine sogenannte Notwehrlage vorliegen. Diese erfordert einen gegenwärtigen und vor allem rechtswidrigen Angriff. Eine polizeiliche Maßnahme, wie eine Identitätsfeststellung (z. B. nach der StPO - Strafprozessordnung oder den Landespolizeigesetzen), ist jedoch im Regelfall eine rechtmäßige Diensthandlung. Da der Polizist im Rahmen seiner Befugnisse handelt, liegt kein „rechtswidriger Angriff“ vor. Selbst wenn Sie der Meinung sind, unschuldig zu sein, macht dies die Maßnahme an sich noch nicht rechtswidrig.
Wer sich in einer solchen Situation mit Gewalt wehrt, begeht selbst eine Straftat, nämlich Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB. Das Gesetz verlangt vom Bürger, staatliche Maßnahmen zunächst zu dulden, sofern sie nicht offensichtlich nichtig oder willkürlich sind (z. B. wenn ein Polizist ohne jeden Grund anfängt, jemanden zu misshandeln). Gegen fehlerhafte Maßnahmen muss der Rechtsweg beschritten werden (z. B. durch eine spätere Dienstaufsichtsbeschwerde oder eine Klage vor dem Verwaltungsgericht).
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A & B: Notwehr ist kein Freibrief. Ohne rechtswidrigen Angriff gibt es kein Notwehrrecht. Die bloße Behauptung der Unschuld hebt die Rechtmäßigkeit einer Kontrolle nicht auf.
- Antwort C: Diese Antwort ist juristisch zu extrem. In ganz seltenen Ausnahmefällen (extremer Amtsmissbrauch, Lebensgefahr durch rechtswidrige Polizeigewalt) könnte Notwehr theoretisch möglich sein. Daher ist „nie, egal was sie tut“ falsch.
- Antwort E: Auch passive Gewalt (wie das Festkrallen oder Sitzblockaden) kann als Widerstand gewertet werden und ist bei einer rechtmäßigen Maßnahme nicht durch Notwehr gedeckt.
- Antwort F: Der Staatsanwalt bewertet die Tat zwar später, aber die Frage zielt darauf ab, ob Sie im Moment der Handlung dazu berechtigt sind.
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