Welche Aussagen zum Straftatbestand des Meineids (§ 154 StGB) sind richtig?
Richtige Antworten: B, F
Einfache Erklärung
Der Tatbestand des Meineids ist in § 154 StGB geregelt und gehört zu den sogenannten Aussagedelikten. Um die Frage korrekt zu beantworten, muss man die rechtliche Einordnung und die Voraussetzungen dieses Paragrafen genau kennen.
1. Einordnung als Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB):
Im deutschen Strafrecht unterscheidet man zwischen Verbrechen und Vergehen. Ein Verbrechen ist eine Tat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist. Da § 154 StGB eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht, handelt es sich zwingend um ein Verbrechen. Damit ist auch die Antwort F korrekt und Antwort E falsch (ein Vergehen kann auch mit Geldstrafe geahndet werden, ein Verbrechen im Regelfall nicht als Hauptstrafe).
2. Die zuständige Stelle:
Ein Meineid kann nur vor einer Stelle geleistet werden, die zur Abnahme von Eiden gesetzlich befugt ist. Das sind in der Regel Gerichte oder Notare. Ein privater Arbeitgeber hat keine solche Befugnis. Daher ist Antwort B richtig und Antwort C falsch.
3. Die Strafbarkeit des Versuchs (§ 23 Abs. 1 StGB):
Gemäß § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar. Da wir festgestellt haben, dass Meineid ein Verbrechen ist, muss auch dessen Versuch strafbar sein. Ein Versuch beginnt beim Meineid bereits mit dem Ansetzen zur Eidesleistung nach der falschen Aussage. Antwort D ist somit falsch.
4. Vorsatz vs. Fahrlässigkeit:
Der Meineid nach § 154 StGB setzt Vorsatz voraus. Das bedeutet, der Täter muss wissen, dass seine Aussage falsch ist, und er muss sie dennoch beschwören wollen. Eine fahrlässige (also aus Versehen) falsche eidesstattliche Aussage wird zwar durch § 161 StGB unter Strafe gestellt, dies ist jedoch ein eigenständiger Tatbestand und nicht der „Meineid“ im Sinne des § 154 StGB. Daher ist Antwort A falsch.
Zusammenfassend: Wer vor Gericht (zuständige Stelle) bewusst falsch schwört (Tatbestandsvoraussetzung), begeht ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr.
