Gemäß § 42a WaffG ist das Führen von Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) grundsätzlich untersagt. Unter welcher Voraussetzung ist das Führen eines solchen Messers dennoch zulässig?
Richtige Antwort: B
Der Paragraph 42a des Waffengesetzes (§ 42a WaffG) ist eine der praxisrelevantesten Vorschriften für Sicherheitsmitarbeiter im Bewachungsgewerbe gemäß § 34a GewO. Dieser Paragraph regelt das „Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen“. Unter das Führverbot fallen drei Hauptgruppen: 1. Anscheinswaffen (Gegenstände, die echten Schusswaffen täuschend ähnlich sehen), 2. Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung von Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen) und 3. bestimmte Messer. Zu diesen Messern gehören insbesondere solche mit einhändig feststellbarer Klinge (sogenannte Einhandmesser) sowie feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm.
Die Kernfrage hier ist, wann man ein solches Einhandmesser trotz des grundsätzlichen Verbots führen darf. Die Antwort liefert § 42a Abs. 2 Nr. 3 WaffG: Das Führen ist zulässig, wenn ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt. Ein solches Interesse ist laut Gesetz insbesondere dann gegeben, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. Für einen Sicherheitsmitarbeiter kann dies bedeuten, dass er ein solches Messer während des Dienstes führt, wenn es für seine spezifische Aufgabe erforderlich ist (z. B. als Rettungswerkzeug). Wichtig ist jedoch: Die bloße Absicht der Selbstverteidigung stellt nach herrschender Rechtsprechung KEIN berechtigtes Interesse im Sinne des § 42a WaffG dar.
Warum sind die anderen Antwortmöglichkeiten falsch?
- Antwort A ist falsch, weil die 12-cm-Grenze ausschließlich für feststehende Messer gilt. Einhandmesser unterliegen dem Führverbot unabhängig von ihrer Klingenlänge; selbst ein winziges Einhandmesser darf grundsätzlich nicht geführt werden.
- Antwort C ist falsch, da der Kleine Waffenschein (§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG) lediglich zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit dem PTB-Zulassungszeichen berechtigt, jedoch keinerlei Privilegien für das Führen von Messern oder Hieb- und Stoßwaffen gewährt.
- Antwort D ist falsch, da das „verdeckte Tragen“ rechtlich immer noch als „Führen“ gilt. Führen definiert sich als das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über den Gegenstand außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums. Um das Führverbot zu umgehen, müsste das Messer in einem „verschlossenen Behältnis“ (z. B. ein mit einem Vorhängeschloss gesicherter Rucksack) transportiert werden, nicht bloß in einer Innentasche.
- Antwort E ist falsch, weil auf privatem befriedetem Besitztum das Waffengesetz bezüglich des Führens (§ 42a) gar nicht greift; dort entscheidet das Hausrecht des Eigentümers. Die Frage bezog sich jedoch auf die Ausnahme vom allgemeinen Führverbot im öffentlichen Raum.
- Antwort F ist zu speziell. Zwar gibt es BKA-Feststellungsbescheide, die bestimmte Rettungstools nicht als Messer einstufen, aber die allgemeine gesetzliche Ausnahme für Einhandmesser ist das „berechtigte Interesse“.
Ein Verstoß gegen § 42a WaffG ist kein Verbrechen oder Vergehen im Sinne des StGB, sondern eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro und der Einziehung des Messers geahndet werden kann.
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