Welche der folgenden Gegenstände sind gemäß der Anlage 2 (Waffenliste) zum Waffengesetz (WaffG) als verbotene Waffen bzw. verbotene Gegenstände eingestuft?
2 Antworten wählen
Richtige Antworten: B, D
Das deutsche Waffengesetz (WaffG) verfolgt das primäre Ziel, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, indem es den Grundsatz „So wenig Waffen wie möglich ins Volk“ verfolgt. Um dieses Ziel zu erreichen, unterteilt das Gesetz Gegenstände in verschiedene Kategorien: erlaubnisfreie Waffen, erlaubnispflichtige Waffen und absolut verbotene Gegenstände. Die rechtliche Grundlage für die Einstufung als verbotener Gegenstand findet sich in § 2 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit der Anlage 2 zum WaffG (Waffenliste).
In dieser Frage geht es explizit um die verbotenen Gegenstände nach Anlage 2 Abschnitt 1.
Warum sind B und D richtig?
- Wurfsterne (B): Diese sind laut Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.3 WaffG verboten. Es handelt sich um sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, durch Werfen Verletzungen beizubringen. Da sie keine andere sinnvolle Verwendung (wie z. B. als Werkzeug) haben und extrem gefährlich sind, ist bereits der Besitz strafbar.
- Stahlruten, Totschläger und Schlagringe (D): Diese Gegenstände fallen unter Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG. Ein Schlagring verstärkt die Schlagkraft der Faust massiv und führt zu schwersten Verletzungen. Totschläger und Stahlruten sind biegsame Gegenstände, die durch eine schwere Spitze oder Federwirkung die Schlagenergie unkontrollierbar erhöhen. Der Umgang mit ihnen ist für Privatpersonen (und damit auch für Sicherheitsmitarbeiter nach § 34a GewO) absolut untersagt.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A (Einhandmesser): Einhandmesser unterliegen nach § 42a WaffG einem Führungsverbot in der Öffentlichkeit, aber keinem generellen Besitzverbot. Man darf sie besitzen und zu Hause aufbewahren, aber nicht ohne berechtigtes Interesse (z. B. Berufsausübung, Brauchtumspflege) zugriffsbereit bei sich tragen. Sie sind also keine „verbotenen Gegenstände“ im Sinne eines Totalverbots.
- Antwort C (Tierabwehrspray): Wenn ein Reizstoffsprühgerät deutlich als „Tierabwehrspray“ gekennzeichnet ist, fällt es gar nicht unter das Waffengesetz, sondern gilt als Gebrauchsgegenstand. Es ist somit nicht verboten.
- Antwort E (Armbrüste): Eine Armbrust ist zwar eine Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG (da sie Energie speichert), aber sie ist kein verbotener Gegenstand. Der Erwerb und Besitz ist für Erwachsene ab 18 Jahren erlaubnisfrei.
- Antwort F (PTB-Schreckschusswaffen): Schreckschusswaffen mit dem PTB-Siegel sind für Personen ab 18 Jahren legal zu erwerben und zu besitzen. Zum Führen (Tragen in der Öffentlichkeit) wird lediglich der „Kleine Waffenschein“ benötigt. Sie sind keinesfalls verboten.
Für Sie als Sicherheitskraft ist dieses Wissen essenziell: Der Besitz verbotener Gegenstände stellt einen Verstoß gegen das Waffengesetz dar und führt in der Regel zur Unzuverlässigkeit, was den Verlust der Arbeitserlaubnis nach § 34a GewO zur Folge hat. Beachten Sie zudem, dass für Sicherheitsdienste keine Sonderrechte nach § 55 WaffG gelten; wir werden rechtlich wie Privatpersonen behandelt.
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