Ihre Sicherheitsfirma hat 25 Mitarbeiter. Brauchen Sie einen Sicherheitsbeauftragten?
Richtige Antwort: B
Im Rahmen der Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung gemäß § 34a GewO ist das Verständnis der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) von zentraler Bedeutung. Die wichtigste Vorschrift hierbei ist die DGUV Vorschrift 1, die als "Grundsätze der Prävention" bekannt ist. Diese Vorschrift konkretisiert die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Die konkrete Frage befasst sich mit der Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten. Gemäß § 22 SGB VII und der darauf basierenden § 20 der DGUV Vorschrift 1 ist jeder Unternehmer verpflichtet, ab einer Betriebsgröße von mehr als 20 Beschäftigten (also ab 21 Mitarbeitern) mindestens einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Da Ihre Sicherheitsfirma in diesem Szenario 25 Mitarbeiter hat, liegt die Zahl über dem Schwellenwert von 20, weshalb die Bestellung rechtlich zwingend erforderlich ist.
Ein Sicherheitsbeauftragter ist jedoch keine Führungskraft mit Weisungsbefugnis. Er ist vielmehr ein erfahrener Mitarbeiter, der den Arbeitgeber, die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte bei der Durchführung des Arbeitsschutzes unterstützt. Er arbeitet ehrenamtlich in diesem Bereich und trägt keine rechtliche Verantwortung für Unfälle – diese verbleibt beim Unternehmer (§ 3 DGUV V1). Seine Aufgabe ist es, auf Mängel hinzuweisen, Kollegen zum sicheren Verhalten zu motivieren und bei der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 DGUV V1) beratend mitzuwirken.
Warum sind die anderen Antwortmöglichkeiten falsch?
- Antwort A (erst ab 50) ist faktisch falsch, da die gesetzliche Grenze bei 21 liegt.
- Antwort C ("Sicher ist sicher") ist eine umgangssprachliche Floskel und keine juristische Begründung.
- Antwort D (Nur bei Chemie) ist falsch, da die DGUV Vorschrift 1 für alle Branchen gilt, unabhängig von der Art der Gefährdung, sobald die Mitarbeiterzahl erreicht ist.
- Antwort E (Freiwillig) ist nicht korrekt, da es sich um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, deren Missachtung Bußgelder nach sich ziehen kann.
- Antwort F (Nein) widerspricht direkt der gesetzlichen Regelung.
Zusätzlich muss der Arbeitgeber gemäß § 3 DGUV V1 eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und die Mitarbeiter mindestens einmal jährlich mündlich unterweisen. Er muss zudem die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) wie Sicherheitsschuhe oder Warnwesten kostenlos zur Verfügung stellen. Die Mitarbeiter wiederum sind nach § 15 DGUV V1 verpflichtet, diese PSA zu tragen und festgestellte Mängel sofort zu melden. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zum Verlust des Versicherungsschutzes oder zu Regressansprüchen der Berufsgenossenschaft führen.
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