Was kann die 'Eignung' eines Sicherheitsmitarbeiters vorübergehend oder dauernd ausschließen?
2 Antworten wählen
Richtige Antworten: B, C
Im Sicherheitsgewerbe ist die Zuverlässigkeit und körperliche sowie geistige Fitness das A und O. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich primär in der DGUV Vorschrift 23 (ehemals BGV C7), welche die speziellen Unfallverhütungsvorschriften für Wach- und Sicherungsdienste festlegt.
Gemäß § 6 der DGUV Vorschrift 23 darf der Unternehmer nur Personal einsetzen, das für die jeweilige Tätigkeit geeignet ist. Die Eignung umfasst sowohl die fachliche Qualifikation (z.B. die Unterrichtung nach § 34a GewO) als auch die persönliche, körperliche und geistige Verfassung.
Warum sind die Antworten B und C korrekt?
1. Einfluss von Alkohol (Antwort B): Laut § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 23 dürfen sich Versicherte durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Wer zum Dienstantritt unter Alkoholeinfluss steht, ist vorübergehend nicht geeignet. Dies dient dem Schutz des Mitarbeiters, der Kollegen und der Allgemeinheit. In der Sicherheit gilt faktisch eine 0,0-Promille-Grenze.
2. Drogenabhängigkeit (Antwort C): Eine Abhängigkeit stellt in der Regel einen dauerhaften Ausschlussgrund für die Eignung dar, da die Reaktionsfähigkeit, die Zuverlässigkeit und die psychische Stabilität massiv beeinträchtigt sein können. Ein Sicherheitsmitarbeiter trägt oft Verantwortung für hohe Sachwerte oder Menschenleben; hier ist volle geistige Präsenz zwingend erforderlich.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Müdigkeit nach der Schicht (Antwort A): Dies ist eine natürliche physiologische Folge der Arbeit und schließt die Eignung *während* der Ausübung des Dienstes nicht aus. Die Eignung muss *vor* und *während* der Schicht gegeben sein. Müdigkeit *vor* Schichtbeginn könnte jedoch problematisch sein, ist hier aber nicht gefragt.
- Tragen einer Brille (Antwort D): Eine Sehschwäche, die durch eine Brille oder Kontaktlinsen (Sehhilfen) korrigiert wird, beeinträchtigt die Eignung nicht. Im Gegenteil: Das Tragen der notwendigen Sehhilfe stellt die Eignung erst her.
- Übergewicht (Antwort E): Solange das Übergewicht nicht zu einer massiven körperlichen Einschränkung führt, die die spezifische Aufgabe (z.B. Verfolgung von Tätern oder Kontrollgänge) unmöglich macht, ist es kein genereller Ausschlussgrund für die Eignung im Sinne der UVV.
- Falsche Socken (Antwort F): Dies ist ein Verstoß gegen die betriebliche Kleiderordnung oder die Dienstanweisung (§ 8 DGUV V23), berührt aber nicht die grundsätzliche körperliche oder geistige Eignung der Person.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Eignung immer dann entfällt, wenn die Sicherheit des Dienstes durch den Zustand des Mitarbeiters gefährdet ist. Dies ist bei berauschenden Mitteln (Alkohol, Drogen, missbräuchlich eingenommene Medikamente) immer der Fall.
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