Welche ZWEI Unterschiede bestehen zwischen Diebstahl und Unterschlagung?
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Richtige Antworten: A, C
Um den Unterschied zwischen Diebstahl (§ 242 StGB) und Unterschlagung (§ 246 StGB) zu verstehen, muss man sich den Weg ansehen, wie der Täter an die Sache gelangt.
1. Der Diebstahl (§ 242 StGB):
Das entscheidende Merkmal beim Diebstahl ist die Wegnahme. Wegnahme bedeutet rechtlich den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache. Wenn Sie im Supermarkt eine Schokolade in Ihre Jackentasche stecken, brechen Sie den Gewahrsam des Ladenbesitzers und begründen eigenen Gewahrsam. Damit ist die Wegnahme vollzogen. Zusätzlich muss eine Zueignungsabsicht vorliegen, also der Wille, die Sache wie ein Eigentümer zu behalten oder zu nutzen.
2. Die Unterschlagung (§ 246 StGB):
Bei der Unterschlagung fehlt das Merkmal der Wegnahme. Hier hat der Täter die Sache oft schon rechtmäßig oder zumindest ohne Gewahrsamsbruch in seiner Gewalt (z. B. eine gefundene Geldbörse oder ein geliehenes Werkzeug). Die Straftat passiert in dem Moment, in dem er sich die Sache rechtswidrig zueignet, also nach außen erkennbar zeigt, dass er sie behalten will und den rechtmäßigen Eigentümer (nach § 903 BGB) dauerhaft ausschließen möchte. Man nennt die Unterschlagung auch ein „Auffangdelikt“, weil sie immer dann geprüft wird, wenn kein Diebstahl vorliegt.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort B: Gewalt ist kein Merkmal der Unterschlagung. Wenn Gewalt angewendet wird, um eine Sache wegzunehmen, handelt es sich meist um Raub (§ 249 StGB).
- Antwort D: Diebstahl ist natürlich nicht straffrei, sondern wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet.
- Antwort E: Die Unterschlagung ist gemäß der Strafandrohung ein Vergehen (Mindeststrafe unter einem Jahr), kein Verbrechen (§ 12 StGB).
- Antwort F: Es gibt erhebliche juristische Unterschiede, insbesondere beim Strafmaß und den Tatbestandsmerkmalen (Wegnahme vs. reine Zueignung).
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