In welchem der folgenden Fälle ist eine Notwehrhandlung gemäß § 32 StGB grundsätzlich zulässig?
Richtige Antwort: D
Die Notwehr nach § 32 StGB (Strafgesetzbuch) ist einer der wichtigsten Rechtfertigungsgründe im Sicherheitsgewerbe. Damit eine Handlung als Notwehr gilt, muss eine sogenannte Notwehrlage vorliegen. Diese erfordert einen Angriff, der gegenwärtig und rechtswidrig ist. Ein Angriff ist jede durch einen Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen (z. B. Leib, Leben, Eigentum).
Warum ist Antwort D richtig?
In Fall D holt ein Dieb zum Schlag aus. Dies ist ein unmittelbar bevorstehender (gegenwärtiger) und rechtswidriger Angriff eines Menschen auf die körperliche Unversehrtheit des Detektivs. Hier darf sich der Detektiv mittels Notwehr verteidigen, um den Schlag abzuwehren.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A (Kind/Schneeball): Bei Angriffen von Kindern oder erkennbar schuldunfähigen Personen ist das Notwehrrecht sozialethisch eingeschränkt (Gebotenheit). Man darf hier nicht sofort hart gegensteuern, sondern muss nach dem Prinzip „Schutzwehr vor Trutzwehr“ erst ausweichen oder den Angriff passiv abwehren. Zudem fehlt es bei einer gepanzerten Scheibe oft an der Erheblichkeit des Angriffs.
- Antwort B (Versehen): Ein versehentliches Anrempeln ist kein gezielter „Angriff“. Es fehlt am menschlichen Handlungswillen, ein Rechtsgut zu verletzen.
- Antwort C (Hund): Notwehr nach § 32 StGB richtet sich nur gegen Menschen. Ein Angriff durch ein Tier (sofern es nicht von einem Menschen als „Werkzeug“ gehetzt wird) ist eine Gefahr von einer Sache. Hier greift nicht die Notwehr, sondern der Notstand, entweder der defensive Notstand nach § 228 BGB (Abwehr des Tieres) oder der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB.
- Antwort E (Flucht ohne Beute): Notwehr ist nur zulässig, solange der Angriff gegenwärtig ist. Wenn der Täter flüchtet und keine Beute mehr hat, ist der Angriff beendet. Eine Verteidigungshandlung wäre hier Rache oder Selbstjustiz und damit strafbar.
- Antwort F (Böser Blick/Beschwerde): Ein unfreundliches Gesicht oder eine lautstarke Meinungsäußerung stellt keinen Angriff auf ein rechtlich geschütztes Gut dar. Beleidigungen könnten zwar Angriffe auf die Ehre sein, rechtfertigen aber in der Regel keine körperliche Gewalt.
Fortschritt speichern und gezielt weiterüben?
In der Lernplattform weiterlernen