Welche Aussage trifft auf die Urkundenfälschung (§ 267 StGB) zu?
Richtige Antwort: A
Die Urkundenfälschung nach § 267 StGB schützt die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs. Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt und dazu bestimmt und geeignet ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen.
Antwort A ist richtig, weil der Tatbestand des § 267 StGB zwingend die Absicht voraussetzt, im Rechtsverkehr zu täuschen. Das bedeutet, der Täter will erreichen, dass ein anderer die Urkunde für echt hält und durch diese Fehlvorstellung zu einem rechtlich relevanten Verhalten veranlasst wird (z. B. Vorlage eines gefälschten Ausweises).
Antwort B ist falsch, da eine einfache Fotokopie im Strafrecht grundsätzlich nicht als Urkunde gilt. Ihr fehlt die sogenannte Garantiefunktion, da sie lediglich die Abbildung einer Erklärung ist. Nur unter besonderen Umständen (z. B. wenn sie als Original ausgegeben wird) kann sie relevant werden.
Antwort C ist falsch, da mündliche Lügen keine Urkundenfälschung darstellen können. Eine Urkunde muss zwingend „verkörpert“ sein, also auf einem festen Stoff (wie Papier) fixiert sein.
Antwort D ist falsch, da das Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken einer Urkunde, die einem anderen gehört, gemäß § 274 StGB (Urkundenunterdrückung) unter Strafe steht.
Antwort E ist falsch, da die Urkundenfälschung ein sogenanntes Allgemeindelikt ist. Das bedeutet, dass jede beliebige Person Täter sein kann, nicht nur Amtsträger.
Im Zusammenhang mit der Garantenpflicht (§ 13 StGB) ist wichtig: Als Sicherheitsmitarbeiter haben Sie oft eine vertragliche Garantenstellung. Wenn Sie im Dienst bemerken, dass Urkunden gefälscht werden (z. B. Manipulation von Lieferpapieren), sind Sie aufgrund Ihres Arbeitsvertrages verpflichtet, dies zu verhindern oder zu melden, um Schaden vom Auftraggeber abzuwenden. Tun Sie dies nicht, machen Sie sich unter Umständen durch Unterlassen strafbar.
Fortschritt speichern und gezielt weiterüben?
In der Lernplattform weiterlernen