Wann steht ein Angriff im Sinne der Notwehr "unmittelbar bevor"?
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Richtige Antworten: B, D
Um das Recht der Notwehr gemäß § 32 StGB (Strafgesetzbuch) ausüben zu dürfen, muss eine sogenannte Notwehrlage vorliegen. Diese setzt einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff voraus. Die Frage zielt hierbei auf das Merkmal der Gegenwärtigkeit ab.
Ein Angriff ist dann gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.
1. Unmittelbar bevorstehend (B und D): Dies ist der Fall, wenn die Bedrohung so nah ist, dass ein Zuwarten die Verteidigung erschweren oder unmöglich machen würde. Wenn jemand die Faust zum Schlag erhebt (Antwort B) oder eine Waffe zieht und auf das Opfer richtet (Antwort D), ist der nächste logische Schritt die Verletzung des Opfers. Hier muss niemand warten, bis der erste Schlag gelandet ist oder der Schuss fällt. Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A (Drohung für nächste Woche): Hier fehlt es an der Gegenwärtigkeit. Ein Angriff, der erst in der Zukunft stattfinden soll, erlaubt keine Notwehrhandlung im Hier und Jetzt. In diesem Fall muss die Hilfe der Polizei oder anderer Behörden in Anspruch genommen werden.
- Antwort C (Drohung am Telefon): Auch wenn eine Drohung am Telefon beängstigend ist, ist sie kein gegenwärtiger körperlicher Angriff im Sinne des § 32 StGB. Es besteht keine unmittelbare räumliche Gefahr, die eine sofortige körperliche Gegenwehr rechtfertigen würde.
- Antwort E (Gegner schläft): Von einem Schlafenden geht kein Angriff aus. Es mangelt an einer menschlichen Handlung, die ein Rechtsgut bedroht. Wer einen Schlafenden angreift, begeht selbst eine Straftat und handelt nicht in Notwehr.
- Antwort F (Gegner rennt weg): Wenn der Gegner flieht, ist der Angriff in der Regel beendet (abgeschlossen). Notwehr ist nur zur Abwehr eines Angriffs zulässig, nicht zur Bestrafung oder Rache im Nachhinein. Eine Ausnahme gibt es im Zivilrecht bei der Nacheile (§ 229 BGB), aber im Sinne des § 32 StGB ist der Angriff auf die körperliche Unversehrtheit hier nicht mehr gegenwärtig.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Notwehr ist ein scharfes Schwert. Sie ist nur zulässig, wenn der Angriff „jetzt oder gleich“ passiert. Nur die Antworten B und D beschreiben Situationen, in denen die Gefahr unmittelbar real wird.
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