Sie beobachten, wie eine Person ein Fahrradschloss mit einem Bolzenschneider aufbricht und das Rad mitnimmt. Welche Straftatbestände liegen hier vor?
2 Antworten wählen
Richtige Antworten: E, F
In diesem Szenario liegen zwei verschiedene Straftatbestände vor, die nebeneinander stehen (Tateinheit oder Tatmehrheit).
1. Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§§ 242, 243 StGB): Ein Diebstahl gemäß § 242 StGB liegt vor, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Da der Täter hier ein Fahrradschloss mit einem Bolzenschneider aufbricht, greift zusätzlich § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dieser Paragraph beschreibt einen „besonders schweren Fall“, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in ein Gebäude einbricht oder (wie hier) eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Das Fahrradschloss ist eine solche Schutzvorrichtung.
2. Sachbeschädigung (§ 303 StGB): Durch das gewaltsame Aufbrechen des Schlosses mit dem Bolzenschneider wird eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Dies erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Unterschlagung (§ 246 StGB): Diese käme nur in Betracht, wenn der Täter das Fahrrad bereits rechtmäßig in seinem Besitz gehabt hätte (z. B. geliehen) und es dann einfach behält. Hier bricht er jedoch fremden Gewahrsam durch Wegnahme.
- Raub (§ 249 StGB): Raub setzt den Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben voraus. Gewalt gegen eine Sache (das Schloss) reicht für einen Raub nicht aus.
- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB): Dieser Tatbestand setzt das widerrechtliche Eindringen in befriedetes Besitztum (Wohnung, Geschäftsräume, umzäuntes Gelände) voraus. Davon steht nichts im Sachverhalt; das Fahrrad könnte auf der Straße stehen.
- Betrug (§ 263 StGB): Betrug erfordert eine Täuschungshandlung, die bei einem anderen einen Irrtum erregt. Hier wird niemand getäuscht; der Täter handelt heimlich oder offen gewaltsam gegen die Sache.
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