Sie transportieren Ihre private Schusswaffe ungeladen und in einem verschlossenen Koffer zum Schießstand. Führen Sie die Waffe im Sinne des Waffengesetzes?
Richtige Antwort: B
Im deutschen Waffenrecht (WaffG) ist die Unterscheidung zwischen dem „Führen“ einer Waffe und dem bloßen „Transportieren“ von entscheidender Bedeutung für die rechtmäßige Ausübung des Dienstes im Sicherheitsgewerbe sowie für den privaten Bereich. Gemäß der Anlage 1 zum WaffG (Begriffsbestimmungen) führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt. Dies würde grundsätzlich bedeuten, dass jede Bewegung einer Waffe in der Öffentlichkeit ein „Führen“ darstellt.
Jedoch sieht der Gesetzgeber eine wichtige Ausnahme für den Transport vor: Eine Waffe wird dann nicht geführt, wenn sie „nicht schussbereit“ und „nicht zugriffsbereit“ von einem Ort zu einem anderen befördert wird, sofern der Transport einem vom Bedürfnis umfassten Zweck dient (z. B. Fahrt zum Schießstand oder zum Büchsenmacher).
1. Nicht schussbereit bedeutet nach dem Waffengesetz, dass keine Munition in der Trommel, im im Patronenlager oder in einem in die Waffe eingeführten Magazin steckt. Die Waffe darf also nicht geladen sein.
2. Nicht zugriffsbereit bedeutet, dass man die Waffe nicht mit wenigen schnellen Handgriffen (Faustregel: mehr als 3 Handgriffe oder länger als 3 Sekunden) in den Anschlag bringen kann. Dies wird rechtssicher durch ein verschlossenes Behältnis (z. B. ein Koffer mit Vorhängeschloss oder Zahlenschloss) erreicht. Ein bloßes „geschlossenes“ Behältnis (wie ein Reißverschluss ohne Schloss) reicht oft nicht aus, um den Tatbestand des Führens sicher auszuschließen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A ist falsch, da das Gesetz explizit den erlaubnisfreien Transport vom erlaubnispflichtigen Führen abgrenzt. Nicht jede Ortsveränderung ist rechtlich ein „Führen“.
- Antwort C ist falsch, weil der Ort (draußen) zwar eine Voraussetzung für das Führen ist, aber die Art und Weise (verschlossen/ungeladen) den entscheidenden Unterschied zum Transport macht.
- Antwort D ist völlig irrelevant, da die Definition des Führens für alle Schusswaffen gilt, unabhängig vom Kaliber.
- Antwort E ist falsch, da man für den Transport (unter den genannten Bedingungen) gerade keinen Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG) benötigt. Ein Waffenschein berechtigt zum Führen einer schussbereiten Waffe in der Öffentlichkeit, was hier nicht vorliegt.
- Antwort F ist falsch, da eine Waffe auch ohne Munition „geführt“ werden kann, wenn sie zugriffsbereit (z. B. offen im Holster) getragen wird. Das Führen bezieht sich auf die Waffe selbst, nicht zwingend auf die Kombination mit Munition.
Für Sicherheitsmitarbeiter ist dies besonders wichtig: Wer im Dienst eine Waffe führt, benötigt neben der Sachkunde nach § 7 WaffG und der persönlichen Eignung auch eine behördliche Erlaubnis (Waffenschein). Der Transport der Dienstwaffe vom Unternehmen zum Einsatzort muss jedoch genau nach den Regeln erfolgen, die in dieser Frage beschrieben wurden, sofern keine Erlaubnis zum Führen für diesen Weg vorliegt.
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