Welche Art von Munition ist für den privaten Sicherheitsdienst (und generell für Kurzwaffen) streng verboten?
Richtige Antwort: B
Im deutschen Waffenrecht (Waffengesetz - WaffG) ist genau geregelt, welche Gegenstände und welche Munitionsarten erlaubt, erlaubnispflichtig oder gänzlich verboten sind. Die Antwort B (Hohlspitz-Geschosse) ist korrekt, da diese Munitionsart gemäß der Anlage 2 zum WaffG (Waffenliste) für Kurzwaffen (Pistolen und Revolver) im privaten Bereich und somit auch für den privaten Sicherheitsdienst streng verboten ist. Der Grund für dieses Verbot liegt in der Wirkungsweise des Geschosses: Ein Hohlspitz-Geschoss besitzt eine Vertiefung an der Spitze. Beim Aufprall auf ein weiches Ziel (wie einen menschlichen Körper) verformt sich das Projektil und breitet sich pilzförmig aus (das sogenannte „Aufpilzen“). Dies vergrößert den Querschnitt des Geschosses massiv, wodurch die gesamte Energie im Körper abgegeben wird. Dies führt zu schrecklichen, oft tödlichen Verletzungen und einer extremen Zerstörung von Gewebe. Im Gegensatz dazu sind Vollmantel-Rundkopfgeschosse (Antwort A) die Standardmunition; sie behalten ihre Form weitgehend bei und durchschlagen das Ziel eher, als darin zu expandieren. Teilmantel-Flachkopf (Antwort C), Bleigeschosse (Antwort D) und Kupfergeschosse (Antwort E) sind für bestimmte sportliche oder jagdliche Zwecke zulässig, sofern sie nicht die spezifischen verbotenen Merkmale der Hohlspitzmunition für Kurzwaffen aufweisen. Unterkaliber-Munition (Antwort F) bezieht sich auf Geschosse, die kleiner als der Laufdurchmesser sind (mit Treibspiegel), was hier nicht das primäre Verbotsthema ist. Für Sicherheitsmitarbeiter nach § 34a GewO ist der Umgang mit Munition besonders sensibel. Der Besitz von Munition ohne die erforderliche Munitionserwerbsberechtigung (meist in der Waffenbesitzkarte - WBK - eingetragen) stellt eine Straftat dar. Zudem schreibt § 36 WaffG zwingend vor, dass Munition getrennt von der Waffe in einem verschlossenen Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung (mit Schwenkriegelschloss) aufzubewahren ist. Ein Verstoß gegen diese Sicherheitsvorschriften führt unweigerlich zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG, was das Ende der Tätigkeit im bewaffneten Sicherheitsdienst bedeutet. Interessanterweise ist Hohlspitzmunition für Langwaffen (Gewehre) bei der Jagd erlaubt und sogar vorgeschrieben, um das Wild schnell und schmerzfrei zu töten (Waidgerechtigkeit), doch für Kurzwaffen bleibt das Verbot im zivilen Sektor absolut.
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