Welche unmittelbare Maßnahme hat eine Wachperson gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschrift 1 und DGUV Vorschrift 23) zu ergreifen, wenn sie während eines Kontrollgangs eine ungesicherte Gefahrenstelle (z. B. eine offene Bodenluke) feststellt?
Richtige Antwort: B
In der Sicherheitsbranche ist die Unfallverhütung kein bloßer Vorschlag, sondern eine rechtlich bindende Pflicht, die sowohl den Arbeitgeber als auch dich als Arbeitnehmer betrifft. Wenn du während eines Kontrollgangs eine ungesicherte Gefahrenstelle wie eine offene Bodenluke entdeckst, greifen sofort die Unfallverhütungsvorschriften (UVV). Die wichtigste Grundlage hierfür ist die DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) sowie die spezialisierte DGUV Vorschrift 23 (Wach- und Sicherungsdienste). Gemäß § 15 und § 16 der DGUV Vorschrift 1 hast du als Versicherter die Pflicht, nach deinen Möglichkeiten für deine Sicherheit und die Sicherheit derjenigen zu sorgen, die von deinen Handlungen betroffen sind. Das bedeutet konkret: Du darfst eine Gefahr nicht einfach ignorieren.
Die Antwort B ist korrekt, weil sie die zwei notwendigen Schritte kombiniert: Sichern und Melden. Die provisorische Absicherung (z. B. durch Absperrband, Aufstellen von Warnkegeln oder das Schließen der Luke, sofern gefahrlos möglich) verhindert einen unmittelbaren Unfall. Die Meldung an die zuständige Stelle (Revierzentrale oder Objektverantwortlicher) stellt sicher, dass eine dauerhafte Behebung des Mangels veranlasst wird. Dies entspricht auch deiner vertraglichen Schutzpflicht gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen des § 34a GewO.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Eine bloße Dokumentation im Wachbuch reicht nicht aus. Die Gefahr besteht weiterhin, und bis die Tagesschicht das Buch liest, könnte bereits jemand verunglückt sein. Dies könnte als fahrlässige Pflichtverletzung gewertet werden.
- Antwort C: Die Ermittlung des Verursachers nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist zweitrangig. Deine primäre Aufgabe ist die Gefahrenabwehr, nicht die juristische Beweisaufnahme zur Haftung während einer akuten Gefahrensituation.
- Antwort D: Du bist als Wachperson nicht für bauliche Instandsetzungen ausgebildet. Eigenmächtige Reparaturen können die Gefahr sogar vergrößern und führen zu Haftungsproblemen, falls die Reparatur unsachgemäß ausgeführt wird.
- Antwort E: Das weiträumige Umgehen unterlässt die notwendige Hilfeleistung und Gefahrenabwehr. Da du eine Garantenstellung für das Objekt hast, bist du verpflichtet, Schäden von Personen und Sachwerten abzuwenden.
- Antwort F: Die Polizei (110) ist für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Strafverfolgung zuständig. Eine offene Bodenluke in einem privaten oder gewerblichen Objekt ist ein betriebsinterner Mangel und kein Fall für den polizeilichen Notruf, es sei denn, es liegt eine Straftat vor (z. B. Sabotage).
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