Welche Konsequenzen drohen einer Sicherheitskraft gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschrift 23) und geltendem Recht, wenn sie unmittelbar vor Dienstbeginn alkoholische Getränke konsumiert?
Richtige Antwort: B
Im Sicherheitsgewerbe ist absolute Nüchternheit nicht nur eine Frage der Professionalität, sondern eine strikte rechtliche Vorgabe. Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 23 (Wach- und Sicherungsdienste) besagt unmissverständlich, dass Versicherte sich durch den Konsum von berauschenden Mitteln (wie Alkohol oder Drogen) nicht in einen Zustand versetzen dürfen, in dem sie sich selbst oder andere gefährden können. Wer unmittelbar vor Dienstbeginn Alkohol konsumiert, begeht eine schwere Pflichtverletzung.
Die Konsequenzen sind vielfältig: Erstens verliert die Sicherheitskraft im Falle eines Arbeitsunfalls unter Alkoholeinfluss in der Regel ihren Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft gemäß dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Das bedeutet, dass Heilungskosten oder Rentenansprüche massiv gefährdet sind. Zweitens drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Da die Zuverlässigkeit und die Reaktionsfähigkeit im Sicherheitsdienst – insbesondere beim Führen von Schusswaffen – essenziell sind, kann ein solcher Verstoß eine verhaltensbedingte, oft sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Antwort A ist falsch, da die 0,5-Promille-Grenze aus dem Straßenverkehr (§ 24a StVG) im Dienst keine Anwendung findet; hier gilt oft eine Null-Toleranz-Grenze.
Antwort C ist falsch, da Alkoholgenuss vor dem Dienst die Dienstfähigkeit direkt beeinflusst und somit keine reine Privatsache mehr ist.
Antwort D ist falsch, da die IHK den Sachkundenachweis nach § 34a GewO nicht „einzieht“; stattdessen widerruft die zuständige Behörde (z. B. das Ordnungsamt) die behördliche Zuverlässigkeit, was einem Berufsverbot gleichkommt.
Antwort E ist falsch, da eine bloße Nachschulung bei einem solch gravierenden Sicherheitsrisiko rechtlich nicht ausreicht.
Antwort F ist falsch, da arbeitsrechtliche Folgen bei einem Verstoß gegen die DGUV V23 fast immer die logische Konsequenz sind und nicht durch ein Bußgeld ersetzt werden.
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