Ein Sicherheitsmitarbeiter erhält kurzfristig den Auftrag, eine Baustellenbewachung zu übernehmen. Der Arbeitgeber weist ihn an, den Dienst sofort aufzunehmen; die Gefährdungsbeurteilung und die objektspezifische Unterweisung würden aufgrund der Eilbedürftigkeit erst am nächsten Tag nachgeholt. Wie ist die Rechtslage gemäß den geltenden Unfallverhütungsvorschriften (UVV)?
Richtige Antwort: B
Einfache Erklärung
In der privaten Sicherheitsbranche ist die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) nicht optional, sondern eine zwingende gesetzliche Pflicht des Unternehmers. Gemäß § 3 der DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen zu beurteilen, bevor die Mitarbeiter ihre Tätigkeit aufnehmen. Diese sogenannte Gefährdungsbeurteilung (Gefährdungsbeurteilung) dient dazu, potenzielle Risiken am Einsatzort – wie etwa Stolperfallen, herabstürzende Teile auf Baustellen oder unzureichende Beleuchtung – zu identifizieren und entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen.
Darauf aufbauend schreibt § 4 der DGUV Vorschrift 1 in Verbindung mit § 12 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vor, dass die Versicherten (die Mitarbeiter) über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterwiesen werden müssen. Diese Unterweisung (Unterweisung) muss zwingend vor Beginn der Beschäftigung erfolgen und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, wiederholt werden. Sie muss zudem objektspezifisch sein, da eine Baustelle völlig andere Gefahren birgt als beispielsweise ein Empfangsdienst in einem Bürogebäude.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Antwort A ist falsch, da „Eilbedürftigkeit“ oder betriebliche Notfälle niemals den Verzicht auf grundlegende Sicherheitsmaßnahmen rechtfertigen. Das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter stehen über wirtschaftlichen Interessen.
Antwort C ist falsch, da selbst eine hochqualifizierte Fachkraft für Schutz und Sicherheit die spezifischen Gefahren eines neuen, unbekannten Objekts nicht ohne Einweisung kennen kann. Die Qualifikation entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Fürsorgepflicht.
Antwort D ist falsch, da pauschale Regeln nicht ausreichen; die DGUV Vorschrift 1 verlangt eine individuelle Beurteilung des konkreten Arbeitsplatzes.
Antwort E ist falsch, da die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung die Kernaufgabe des Unternehmers ist und nicht von Behörden übernommen wird.
Antwort F ist falsch, da UVVs „autonomes Satzungsrecht“ der Berufsgenossenschaften sind und somit Rechtsnormcharakter haben. Sie sind keine bloßen Richtlinien, von denen man nach Belieben abweichen darf. Ein Verstoß kann schwere rechtliche Folgen haben, wie Bußgelder oder im Falle eines Unfalls den Regress (Rückforderung der Kosten) durch die Berufsgenossenschaft gegen den Arbeitgeber.
