Welche ZWEI Aussagen zu Antragsdelikten sind richtig?
Richtige Antworten: B, C
Einfache Erklärung
Im deutschen Strafrecht unterscheidet man grundlegend zwischen zwei Arten von Straftaten: den Offizialdelikten und den Antragsdelikten. Diese Unterscheidung ist für Sicherheitskräfte von enormer Bedeutung, da sie bestimmt, ob der Staat (die Staatsanwaltschaft) von sich aus tätig werden muss oder ob das Opfer erst explizit den Wunsch nach Strafverfolgung äußern muss.
Die richtigen Antworten sind B und C:
1. Verfolgung grundsätzlich nur auf Antrag (Antwort B): Bei einem Antragsdelikt reicht eine bloße Strafanzeige (die Mitteilung über den Sachverhalt gemäß § 158 StPO) oft nicht aus, um eine Verurteilung herbeizuführen. Es bedarf zusätzlich eines Strafantrags. Dies ist die schriftliche Willenserklärung des Verletzten (z. B. des Ladeninhabers oder des Opfers), dass die Tat strafrechtlich verfolgt werden soll. Beispiele hierfür sind der Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) oder die Beleidigung (§ 185 StGB).
2. Antragsfrist beträgt 3 Monate (Antwort C): Gemäß § 77b StGB erlischt das Recht, einen Strafantrag zu stellen, wenn das Opfer nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten handelt. Die Frist beginnt in dem Moment, in dem das Opfer von der Tat und der Person des Täters erfährt.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Diese Aussage beschreibt Offizialdelikte. Diese werden nach dem sogenannten Legalitätsprinzip immer von Amts wegen verfolgt, sobald die Behörden davon erfahren, egal ob das Opfer das möchte oder nicht.
- Antwort D und E: Mord und Raub sind schwere Verbrechen. Da hier ein extrem hohes öffentliches Interesse an der Bestrafung besteht, handelt es sich um klassische Offizialdelikte. Der Staat kann es nicht dem Opfer überlassen, ob ein Mörder oder Räuber bestraft wird.
- Antwort F: Diese Aussage ist zu absolut. Eine Anzeige ist die Wissenserklärung. Bei Offizialdelikten reicht diese Anzeige völlig aus, damit die Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln und der Täter bestraft wird. Nur bei reinen Antragsdelikten ist der zusätzliche Antrag zwingend erforderlich.
