Welche zwei der genannten Umstände zählen zu den Rechtfertigungsgründen und schließen somit die Rechtswidrigkeit einer Tat aus?
Richtige Antworten: A, C
Einfache Erklärung
Im deutschen Strafrecht wird eine Tat in drei Stufen geprüft: Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. Die Frage bezieht sich auf die zweite Stufe, die Rechtswidrigkeit. Ein Rechtfertigungsgrund führt dazu, dass eine Tat, die eigentlich einen Straftatbestand erfüllt, im Einklang mit der Rechtsordnung steht und somit erlaubt ist.
Die richtigen Antworten sind:
- A: Notwehr (§ 32 StGB / § 227 BGB): Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
- C: Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB): Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt.
Warum die anderen Antworten falsch sind:
- B: Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB): Dies ist kein Rechtfertigungsgrund, sondern ein Schuldausschließungsgrund. Die Tat bleibt rechtswidrig (verboten), aber der Täter kann aufgrund einer seelischen Störung nicht persönlich dafür verantwortlich gemacht werden.
- D: Unvermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 StGB): Auch dies betrifft die Ebene der Schuld. Wenn dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun, und er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte, handelt er ohne Schuld. Die Rechtswidrigkeit der Tat selbst entfällt dadurch jedoch nicht.
- E: Ehrenhafte Gesinnung: Eine gute Absicht oder eine ehrenhafte Motivation rechtfertigt niemals eine Straftat. Das Gesetz bewertet die Tat objektiv nach den vorliegenden Rechtfertigungsgründen, nicht nach der inneren Einstellung des Täters.
- F: Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB): Dies ist ein Entschuldigungsgrund. Im Gegensatz zum rechtfertigenden Notstand bleibt die Tat hier rechtswidrig. Der Gesetzgeber sieht lediglich von einer Bestrafung ab, weil dem Täter in einer extremen Zwangslage (Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Angehörigen) kein rechtmäßiges Verhalten zugemutet werden kann.
