Welche Befugnisse stehen privaten Sicherheitskräften während der Dienstausübung zu?
Richtige Antworten: C, E
Einfache Erklärung
Private Sicherheitskräfte haben im Dienst grundsätzlich keine besonderen polizeilichen oder staatlichen Befugnisse. In Deutschland gilt das staatliche Gewaltmonopol (verankert im Grundgesetz, GG), was bedeutet, dass nur der Staat (z. B. Polizei, Ordnungsamt) hoheitliche Macht ausüben darf. Sicherheitsmitarbeiter handeln stattdessen auf Basis von Rechten, die jedem Bürger zustehen, sowie auf Basis von privaten Rechten, die ihnen vom Auftraggeber übertragen wurden.
Warum die Antworten C und E richtig sind:
Antwort C ist korrekt, weil private Sicherheitskräfte sich auf die sogenannten "Jedermannsrechte" berufen können. Dazu gehören die Notwehr (§ 32 StGB / § 227 BGB) und die Nothilfe, um gegenwärtige rechtswidrige Angriffe von sich oder anderen abzuwehren.
Antwort E ist ebenfalls richtig. Der Auftraggeber (z. B. ein Supermarktbesitzer oder Veranstalter) hat private Rechte, wie das Hausrecht oder Selbsthilferechte (z. B. § 859 BGB, § 229 BGB). Diese Rechte kann er vertraglich an den Sicherheitsdienst übertragen, damit dieser sie für ihn ausübt und durchsetzt.
Warum die anderen Antworten falsch sind:
Antwort A ist falsch, weil das Anhalten und Verwarnen von Verkehrsteilnehmern bei Ordnungswidrigkeiten eine rein hoheitliche Aufgabe ist. Dies obliegt ausschließlich der Polizei oder den Ordnungsbehörden, nicht privaten Sicherheitsdiensten.
Antwort B ist falsch, da die formelle Beschlagnahme von Gegenständen zur Beweissicherung nach der Strafprozessordnung (StPO) ein hoheitlicher Eingriff ist. Ein privater Sicherheitsmitarbeiter darf einem Dieb zwar unter bestimmten Voraussetzungen das Diebesgut abnehmen (Besitzkehr/Selbsthilfe nach § 859 BGB), aber er darf keine juristische "Beschlagnahme" im Sinne der StPO durchführen.
Antwort D ist falsch wegen des Wortes "Ausschließlich". Die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO ist zwar ein wichtiges Jedermannsrecht, aber eben nicht das einzige. Sicherheitskräfte nutzen auch Notwehr (§ 32 StGB) oder den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB).
Antwort F ist falsch, weil private Sicherheitsdienste niemals hoheitliche Vollzugsaufgaben ausüben dürfen. Personenkontrollen im öffentlichen Raum (z. B. auf der Straße) sind der Polizei vorbehalten. Sicherheitskräfte dürfen Kontrollen nur auf befriedetem Besitztum (Privatgelände) und auf Basis des Hausrechts durchführen.
