Nach einem Diebstahl wurde das Videomaterial gesichtet und der Täter identifiziert. Das Verfahren ist abgeschlossen. Was machen Sie nun mit den gespeicherten Videoaufnahmen?
Richtige Antwort: B
Einfache Erklärung
Im Datenschutzrecht gilt ein ganz entscheidender Grundsatz: Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten (dazu gehören auch Videoaufnahmen von Personen) grundsätzlich verboten ist, es sei denn, ein Gesetz oder eine ausdrückliche Einwilligung erlaubt sie.
Nach Art. 5 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt es klare Prinzipien für den Umgang mit Daten:
1. Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO): Daten dürfen nur für einen festgelegten, eindeutigen und rechtmäßigen Zweck erhoben werden. In diesem Fall war der Zweck die Aufklärung eines Diebstahls und die Beweissicherung.
2. Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO): Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind.
Da das Verfahren abgeschlossen und der Täter identifiziert wurde, ist der Zweck der Speicherung vollständig erreicht. Es gibt keine rechtliche Grundlage mehr, die Daten weiter aufzubewahren. Daher müssen sie gemäß § 4 Abs. 3 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) unverzüglich gelöscht werden.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A (10 Jahre archivieren): Dies verstößt massiv gegen den Grundsatz der Speicherbegrenzung. Eine so lange Aufbewahrung ist nur bei steuerrechtlichen Belegen (nach HGB/AO) vorgesehen, nicht aber für Videoüberwachungsdaten.
- Antwort C (YouTube): Das Hochladen von Aufnahmen fremder Personen ohne deren Einwilligung ist eine schwere Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG) und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Dies kann sogar strafbar sein.
- Antwort D (Andenken): Ein privates Interesse („Andenken“) stellt niemals eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten dar.
- Antwort E (Verkaufen): Der Handel mit personenbezogenen Daten ohne Rechtsgrundlage ist illegal und führt zu extrem hohen Bußgeldern durch die Aufsichtsbehörden.
- Antwort F (Kollegen zeigen): Dies wäre eine Zweckentfremdung. Daten dürfen nur Personen zugänglich gemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend benötigen (Need-to-know-Prinzip). Das bloße „Herumzeigen“ verletzt die Vertraulichkeit.
