Welche Aussage trifft auf den betrieblichen Datenschutzbeauftragten (DSB) zu?
Richtige Antwort: B
Die richtige Antwort ist B). Beim betrieblichen Datenschutzbeauftragten (DSB) ist der Kernpunkt seine unabhängige Stellung. Das ergibt sich aus Art. 38 DSGVO: Der DSB darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Zusätzlich regelt das BDSG (insbesondere § 6 Abs. 4 BDSG in Verbindung mit § 38 BDSG) einen besonderen Schutz, der in Prüfungen oft als „besonderer Kündigungsschutz“ abgefragt wird. Genau deshalb ist Aussage B) die zutreffende Aussage.
Prüfungslogik: Der DSB soll Verstöße offen ansprechen können, auch wenn das für die Geschäftsleitung unangenehm ist. Damit das funktioniert, schützt das Gesetz seine Rolle. Der DSB ist eine Kontroll- und Beratungsfunktion für Datenschutz-Compliance, keine Machtposition wie Polizei und keine bloße Assistenzstelle der Geschäftsführung.
Warum sind die anderen Aussagen falsch?
A) ist falsch: Der DSB hat keine Polizeibefugnisse. Er darf beraten, prüfen, dokumentieren und Empfehlungen geben, aber keine hoheitlichen Zwangsmaßnahmen wie eine Behörde durchsetzen.
C) ist falsch: Bußgelder werden grundsätzlich gegen das Unternehmen (Verantwortlicher) verhängt, nicht automatisch persönlich gegen den DSB. Der DSB trägt nicht pauschal die Bußgeldhaftung der Firma.
D) ist falsch: Inhaltlich ist der DSB gerade nicht weisungsgebunden in der Wahrnehmung seiner Datenschutzaufgaben (Art. 38 DSGVO). Er muss unabhängig berichten können.
E) ist falsch: Nicht jedes Unternehmen braucht ab dem ersten Mitarbeiter zwingend einen DSB. Die Pflicht hängt von gesetzlichen Voraussetzungen ab (z.B. Art der Verarbeitung, Umfang, Schwellenwerte nach § 38 BDSG).
F) ist falsch: Der DSB kann intern oder extern bestellt werden. Ein externer Rechtsanwalt ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Merksatz für die Prüfung: Wenn eine Antwort Unabhängigkeit, Benachteiligungsverbot und besonderen Schutz des DSB beschreibt, ist das meist richtig. Wenn eine Antwort den DSB als weisungsgebunden, polizeilich oder pauschal haftend darstellt, ist sie in der Regel falsch.
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