Sie finden eine Geldbörse mit 500 Euro im Park. Dürfen Sie sie behalten?
Richtige Antwort: B
Einfache Erklärung
Die richtige Aussage ist B): Sie dürfen die Geldbörse nicht behalten. Im Fundrecht des BGB gilt nicht „Finderlohn statt Eigentum“, sondern eine klare Anzeigepflicht und Herausgabepflicht. Wer eine verlorene Sache findet, muss den Fund anzeigen und die Sache dem Eigentümer oder der zuständigen Stelle (z.B. Fundbüro/Polizei) übergeben. Rechtliche Grundlage ist das Fundrecht in den §§ 965 ff. BGB.
Der zentrale Punkt ist: Ein Finder wird nicht automatisch Eigentümer. Erst nach den gesetzlichen Fristen und Voraussetzungen kann ein Eigentumserwerb des Finders in Betracht kommen. Direktes Einstecken von 500 Euro ist deshalb unzulässig und kann strafrechtlich als Unterschlagung (§ 246 StGB) relevant werden. Für die Sachkundeprüfung bedeutet das: Bei Fundsachen immer zuerst an Anzeige, Verwahrung und Abgabe denken, nicht an „behalten“.
Warum die anderen Antworten falsch sind:
A) ist falsch, weil Unkenntnis des Eigentümers nicht zum Behalten berechtigt. Gerade dann greift die Anzeigepflicht besonders deutlich.
C) ist falsch, weil „wer findet, darf behalten“ kein geltender Rechtsgrundsatz ist.
D) ist als Prüfungsantwort falsch/unvollständig, weil die Pflichten nicht nur auf eine pauschale 10-Euro-Formel reduziert werden dürfen. Entscheidend ist das System des Fundrechts (§§ 965 ff. BGB) und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Anzeige/Abgabe.
E) ist falsch, weil der Finder nicht „automatisch die Hälfte“ behalten darf. Ein möglicher Finderlohn ist etwas anderes als Eigentumserwerb.
F) ist ebenfalls falsch, weil eigenmächtiges Spenden keine rechtliche Erfüllung der Fundpflichten darstellt.
Prüfungstipp: Bei Fundsachen immer fragen: Wem gehört die Sache? Welche Pflicht habe ich als Finder? Die korrekte Reihenfolge ist melden, sichern, abgeben. Deshalb ist B) die richtige Wahl.
