Die 'Müller GmbH' verlangt Auskunft nach DSGVO über ihre gespeicherten Firmendaten. Müssen Sie antworten?
Richtige Antwort: B
In der Welt des Datenschutzes ist die Unterscheidung zwischen Menschen und Unternehmen von zentraler Bedeutung. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wurde geschaffen, um die Grundrechte und Grundfreiheiten von Menschen zu schützen, insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (natürliche Person) beziehen. Eine natürliche Person ist im juristischen Sinne jeder Mensch von der Vollendung der Geburt bis zum Tod.
Die „Müller GmbH“ hingegen ist eine juristische Person (juristische Person). Juristische Personen sind rechtliche Gebilde (wie Firmen, Vereine oder Aktiengesellschaften), die zwar am Rechtsverkehr teilnehmen können, aber keine „Menschen“ sind. Da die DSGVO explizit nur den Schutz natürlicher Personen bezweckt, fallen reine Firmendaten (wie z. B. der Umsatz, die Anschrift des Firmensitzes oder die Bilanzsumme) nicht unter den Schutzbereich der DSGVO. Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO steht daher nur Menschen zu, nicht aber Unternehmen für ihre eigenen Betriebsdaten.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A (Ja, DSGVO gilt für alle): Das ist rechtlich falsch. Die DSGVO gilt zwar für fast alle Verarbeitungen, aber das Schutzobjekt muss immer eine natürliche Person sein. Unternehmen als solche sind nicht geschützt.
- Antwort C (Ja, Firmenrecht): Es mag zwar handelsrechtliche oder zivilrechtliche Ansprüche auf Auskunft geben (z. B. aus dem BGB oder HGB), aber die Frage bezog sich spezifisch auf die DSGVO. Nach der DSGVO gibt es hier keinen Anspruch.
- Antwort D (Ja, immer): In der Rechtswissenschaft gibt es fast nie ein „immer“. Hier ist es besonders falsch, da die gesetzliche Grundlage (DSGVO) fehlt.
- Antwort E (Vielleicht): Diese Antwort ist zu unpräzise. Das Gesetz ist hier eindeutig: Juristische Personen sind nicht vom persönlichen Anwendungsbereich der DSGVO umfasst.
- Antwort F (Nur bei AGs): Eine Aktiengesellschaft (AG) ist ebenso wie eine GmbH eine juristische Person. Für sie gilt im Datenschutzrecht dasselbe wie für die GmbH: Kein Schutz durch die DSGVO für reine Unternehmensdaten.
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