Bei einer Kontrolle verletzt Ihr Diensthund einen Einbrecher. Gilt der Hund rechtlich als 'Sache'?
Richtige Antwort: B
Einfache Erklärung
Im deutschen Recht, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), ist die rechtliche Einordnung von Tieren klar geregelt. Gemäß § 90 BGB sind Sachen im Sinne des Gesetzes nur "körperliche Gegenstände". Da Tiere Lebewesen sind, hat der Gesetzgeber den § 90a BGB eingeführt, um ihre besondere Stellung zu betonen. Dort heißt es im ersten Satz: "Tiere sind keine Sachen."
Dennoch bedeutet dies nicht, dass Tiere rechtlich völlig losgelöst von Sachvorschriften existieren. Der Paragraph ergänzt nämlich sofort, dass auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. In der Praxis des Sicherheitsdienstes bedeutet das: Wenn ein Diensthund einen Einbrecher beißt, wird zivilrechtlich (z. B. bei Schadensersatzansprüchen) so verfahren, als sei der Hund eine Sache, obwohl er rechtlich keine ist.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Diese Aussage ist seit der Änderung des BGB im Jahr 1990 veraltet. § 90a BGB stellt klar, dass Tiere eben keine Sachen sind.
- Antwort C: Tiere sind keine Personen (Rechtssubjekte). Im Recht gibt es nur natürliche Personen (Menschen) und juristische Personen (z. B. eine GmbH). Tiere können keine Verträge unterschreiben oder selbst klagen.
- Antwort D: Das Gesetz unterscheidet hier nicht zwischen Wild- und Haustieren. Der Status nach § 90a BGB gilt für alle Tiere.
- Antwort E: Menschenrechte sind im Grundgesetz (GG) verankert und stehen ausschließlich Menschen zu. Tiere werden durch das Tierschutzgesetz geschützt, haben aber keine Grundrechte im Sinne von Menschenrechten.
- Antwort F: Die Rechtsstellung ist unabhängig von der Rasse oder dem Zweck des Tieres (ob Schoßhund oder Diensthund).
