Welche der folgenden Tatbestände gelten im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als Rechtfertigungsgründe?
Richtige Antworten: A, F
Einfache Erklärung
In der Sachkundeprüfung nach § 34a GewO ist es entscheidend, die verschiedenen Rechtsgebiete und deren spezifische Rechtfertigungsgründe (Rechtfertigungsgründe) genau voneinander zu trennen. Die Frage zielt explizit auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ab. Rechtfertigungsgründe erlauben Handlungen, die normalerweise rechtswidrig wären (z. B. Sachbeschädigung oder Gewaltanwendung).
Die richtigen Antworten sind:
1. Die Selbsthilfe des Besitzers gemäß § 859 BGB (Antwort A): Wenn jemand versucht, dir eine Sache durch verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) wegzunehmen, darfst du dich mit Gewalt wehren. Der Besitzer darf sich gegen die Entziehung oder Störung seines Besitzes zur Wehr setzen. Dies ist ein klassisches Recht des BGB, um den unmittelbaren Besitz zu schützen.
2. Der Verteidigungsnotstand gemäß § 228 BGB (Antwort F): Hierbei geht es um die Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache, um eine Gefahr abzuwenden, die von dieser Sache selbst ausgeht. Ein typisches Beispiel: Ein Hund greift dich an, und du trittst ihn, um den Biss zu verhindern. Da der Hund im Zivilrecht gemäß § 90a BGB wie eine Sache behandelt wird, ist dies ein Verteidigungsnotstand nach dem BGB.
Warum die anderen Antworten falsch sind:
- Antwort B (§ 34 StGB): Der rechtfertigende Notstand ist zwar ein Rechtfertigungsgrund, aber er stammt aus dem Strafgesetzbuch (StGB), nicht aus dem BGB. Das BGB hat für ähnliche Situationen den § 904 BGB (Aggressivnotstand).
- Antwort C (§ 127 StPO): Die vorläufige Festnahme ist ein Rechtfertigungsgrund aus der Strafprozessordnung (StPO). Sie erlaubt es Jedermann, einen Täter festzuhalten, der auf frischer Tat betroffen wurde.
- Antwort D (§ 32 StGB): Notwehr ist zwar im BGB in § 227 BGB geregelt, aber die Antwortmöglichkeit nennt explizit den Paragrafen aus dem Strafgesetzbuch (§ 32 StGB). Da die Frage nach dem BGB fragt, ist diese Antwort formal falsch.
- Antwort E (§ 132 StGB): Die Amtsanmaßung ist kein Rechtfertigungsgrund, sondern eine Straftat. Sie beschreibt das unbefugte Ausgeben als Inhaber eines öffentlichen Amtes.
Zusammenfassend: Achte in der Prüfung immer darauf, ob nach dem BGB (Zivilrecht) oder dem StGB (Strafrecht) gefragt wird, da sich die Paragrafen und Bezeichnungen oft ähneln, aber juristisch unterschiedlichen Gesetzen zugeordnet sind.
