Welche Aussage zur Notwehr (§ 227 BGB) ist zutreffend?
Richtige Antwort: B
Die Notwehr ist eines der wichtigsten Rechtfertigungsgründe im Sicherheitsgewerbe und im täglichen Leben. Geregelt ist sie im § 227 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie inhaltsgleich im § 32 StGB (Strafgesetzbuch). Wer in Notwehr handelt, handelt nicht rechtswidrig und muss daher weder Schadensersatz leisten noch eine Strafe befürchten.
Damit eine Handlung als Notwehr gilt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Notwehrlage:
- Angriff: Es muss eine Bedrohung rechtlich geschützter Interessen (z. B. Leben, Körper, Eigentum, Ehre) vorliegen. Wichtig: Ein Angriff im Sinne der Notwehr geht immer von einem Menschen aus.
- Gegenwärtig: Der Angriff muss unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder noch andauern. Sobald der Angreifer flüchtet oder aufhört, ist der Angriff beendet. Rache oder Vergeltung sind niemals durch Notwehr gedeckt.
- Rechtswidrig: Der Angreifer darf kein Recht zu seinem Handeln haben. Gegen rechtmäßige Maßnahmen (z. B. eine Festnahme durch die Polizei nach der StPO) gibt es kein Notwehrrecht.
2. Notwehrhandlung:
- Die Verteidigung muss erforderlich sein. Das bedeutet, man muss das mildeste Mittel wählen, das den Angriff sicher und sofort beendet. Man muss jedoch nicht flüchten („Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen“).
- Die Handlung muss geboten sein. Es darf kein krasses Missverhältnis vorliegen (z. B. darf man einen flüchtigen Kirschendieb nicht erschießen).
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Eine Güterabwägung (Abwägen, ob das geschützte Gut wertvoller ist als der Schaden beim Angreifer) ist bei der Notwehr im Gegensatz zum Notstand (§ 228, § 904 BGB) grundsätzlich nicht erforderlich. Man darf sein Eigentum auch gegen körperliche Unversehrtheit des Angreifers verteidigen.
- Antwort C: Ein Angriff durch ein Tier ist rechtlich gesehen kein Angriff eines Menschen. Hier greift der Notstand (§ 228 BGB), es sei denn, das Tier wird von einem Menschen als „Werkzeug“ (Waffe) benutzt.
- Antwort D: Wenn der Angriff beendet ist, fehlt die „Gegenwärtigkeit“. Handlungen danach sind Vergeltung und strafbar.
- Antwort E: Waffen dürfen eingesetzt werden, wenn dies das erforderliche Mittel ist, um einen lebensbedrohlichen Angriff abzuwehren.
- Antwort F: Auch unbewaffnete Angriffe (z. B. Schläge mit der Faust) rechtfertigen Notwehr.
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