Sie beobachten, wie jemand eine Parfumflasche in seine private Tasche steckt. Hat er damit schon eine 'verbotene Eigenmacht' begangen, obwohl er noch im Laden ist? Welches zivilrechtliche Recht verletzt er?
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Richtige Antworten: B, C
In dieser Situation geht es um den Schutz des Besitzes und die rechtlichen Folgen von Eingriffen in fremdes Eigentum. Obwohl der Täter den Laden noch nicht verlassen hat, hat er bereits eine rechtlich relevante Handlung begangen.
1. Verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB):
Der Besitz (Besitz = die tatsächliche Gewalt über eine Sache, § 854 BGB) wird dem Ladeninhaber entzogen, sobald der Täter die Ware in seine private Tasche steckt. In der Rechtswissenschaft spricht man hier von einer sogenannten Gewahrsamsenklave. Das bedeutet: Innerhalb des Herrschaftsbereichs des Ladeninhabers (dem Geschäft) schafft der Täter einen eigenen kleinen Bereich (seine Tasche), auf den der Ladeninhaber keinen Zugriff mehr hat, ohne die Privatsphäre des Täters zu verletzen. Damit ist der Tatbestand des Besitzentzugs durch verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB bereits im Laden erfüllt.
2. Unerlaubte Handlung (§ 823 BGB):
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Da der Täter hier das Eigentumsrecht des Ladeninhabers (oft eine juristische Person wie eine GmbH) verletzt, begeht er eine unerlaubte Handlung nach § 823 BGB.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass man den Laden erst verlassen muss. Der Besitzwechsel findet bereits durch das Verbergen in der Tasche statt.
- Antwort D: Der Täter ist gerade kein Eigentümer. Das Eigentum verbleibt beim Ladeninhaber, bis die Ware bezahlt ist. Der Täter verletzt das Eigentumsrecht, er übt es nicht aus.
- Antwort E: Notwehr (§ 227 BGB) ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Der Diebstahl selbst ist der Angriff, keine Notwehrhandlung des Täters.
- Antwort F: Ein „Kavaliersdelikt“ ist ein umgangssprachlicher Begriff für eine geringfügige Verfehlung. Rechtlich gesehen handelt es sich hier jedoch um eine klare Verletzung des Zivilrechts (und meist auch des Strafrechts), was niemals als bloßes Kavaliersdelikt eingestuft wird.
Als Sicherheitsmitarbeiter handelst du hier oft als Besitzdiener (§ 855 BGB) für den Ladeninhaber und darfst die Besitzrechte des Eigentümers schützen.
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