Welche ZWEI Handlungen erfüllen den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB)?
Richtige Antworten: B, E
Einfache Erklärung
Der Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB schützt das sogenannte Hausrecht. Das Hausrecht ist die Befugnis des Inhabers (z. B. Mieter, Eigentümer oder Geschäftsleiter), darüber zu entscheiden, wer sich in seinen Räumlichkeiten oder auf seinem Grundstück aufhalten darf.
Nach dem Gesetz gibt es genau zwei Möglichkeiten (Tatbestandsalternativen), wie man einen Hausfriedensbruch begehen kann:
1. Widerrechtliches Eindringen: Das bedeutet, dass jemand gegen den Willen des Berechtigten einen geschützten Raum betritt. Ein geschützter Raum kann eine Wohnung, ein Geschäftsraum (Laden, Büro) oder ein „befriedetes Besitztum“ sein. Ein Besitztum ist „befriedet“, wenn es durch Schutzwehren (Zäune, Mauern, Hecken) erkennbar gegen das Betreten durch Unbefugte gesichert ist. (Antwort E ist korrekt).
2. Unbefugtes Verweilen: Hierbei betritt die Person den Raum zunächst rechtmäßig (z. B. ein Kunde während der Öffnungszeiten in einem Supermarkt). Wenn der Berechtigte oder sein Vertreter (z. B. eine Sicherheitskraft) die Person jedoch auffordert, das Objekt zu verlassen (Hausverbot), und die Person dieser Aufforderung nicht unverzüglich nachkommt, begeht sie Hausfriedensbruch durch Verweilen. (Antwort B ist korrekt).
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Das Beschädigen eines Schlosses ist eine Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB. Es kann zwar ein Mittel zum Eindringen sein, ist aber selbst nicht der Tatbestand des Hausfriedensbruchs.
- Antwort C: Ein „nicht befriedetes“ Waldstück gehört nicht zu den geschützten Objekten des § 123 StGB. Nur umzäunte oder deutlich abgegrenzte Grundstücke fallen unter den Schutz.
- Antwort D: Die Störung der öffentlichen Ordnung kann verschiedene rechtliche Folgen haben (z. B. Platzverweis durch die Polizei), erfüllt aber für sich genommen nicht den Tatbestand des Hausfriedensbruchs, solange kein Eindringen oder Verweilen gegen den Willen vorliegt.
- Antwort F: Eine bloße Androhung ist noch keine Tatausführung. Das Strafrecht bestraft hier erst die tatsächliche Handlung (Eindringen oder Nicht-Gehen).
Wichtiger Hinweis für die Prüfung: Der Hausfriedensbruch nach § 123 StGB ist ein Antragsdelikt. Das bedeutet, die Tat wird von der Staatsanwaltschaft nur verfolgt, wenn der Geschädigte innerhalb von drei Monaten einen schriftlichen Strafantrag stellt (§ 123 Abs. 2 StGB). Davon zu unterscheiden ist der Schwere Hausfriedensbruch (§ 124 StGB), der vorliegt, wenn eine Menschenmenge gewaltsam eindringt; dies ist ein Offizialdelikt.
