Ein Gast verweigert trotz eines wirksam ausgesprochenen Hausverbots das Verlassen eines Objekts. Welche rechtlichen Tatbestände sind durch dieses Verhalten erfüllt?
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Richtige Antworten: C, E
In diesem Fall greifen sowohl das Strafrecht als auch das Zivilrecht. Wenn ein Gast trotz eines wirksam ausgesprochenen Hausverbots ein Objekt nicht verlässt, begeht er eine Straftat und eine zivilrechtliche Rechtsverletzung.
1. Strafrechtliche Seite: Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB schützt das Hausrecht. Es gibt zwei Varianten, wie man diesen begehen kann:
- Eindringen: Das Betreten gegen den Willen des Berechtigten.
- Verweilen: Wenn jemand ursprünglich rechtmäßig (z. B. als Gast) im Objekt war, aber nach einer Aufforderung zum Gehen (Hausverbot) nicht geht.
Da der Gast hier das Verlassen verweigert, handelt es sich um das „unbefugte Verweilen“. Wichtig: Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt gemäß § 123 Abs. 2 StGB. Das bedeutet, die Tat wird in der Regel nur verfolgt, wenn der Hausrechtsinhaber innerhalb von drei Monaten einen schriftlichen Strafantrag stellt.
2. Zivilrechtliche Seite: Verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB)
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schützt den Besitzer einer Sache oder eines Raumes. Wenn jemand gegen den Willen des Besitzers bleibt, stört er den Besitz. Dies nennt man verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB. Der Besitzer (oder sein Erfüllungsgehilfe, wie die Sicherheitskraft) darf sich hiergegen mit der sogenannten Besitzwehr (§ 859 BGB) wehren und den Gast – unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit – notfalls mit Gewalt aus dem Objekt entfernen.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Nötigung (§ 240 StGB): Hierfür müsste der Gast Gewalt anwenden oder mit einem empfindlichen Übel drohen, um den Sicherheitsmitarbeiter zu einer Handlung zu zwingen. Das bloße Stehenbleiben reicht dafür nicht aus.
- Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (§ 114 StGB): Sicherheitsmitarbeiter im privaten Sicherheitsgewerbe sind keine Vollstreckungsbeamten (wie Polizei oder Gerichtsvollzieher). Dieser Paragraph ist hier nicht anwendbar.
- Schwerer Hausfriedensbruch (§ 124 StGB): Dieser setzt voraus, dass sich eine Menschenmenge zusammenrottet, um gewaltsam einzudringen. Ein einzelner Gast erfüllt diesen Tatbestand nicht.
- Unterschlagung (§ 246 StGB): Hierbei geht es um die rechtswidrige Aneignung einer fremden beweglichen Sache (z. B. eine Geldbörse). Ein Aufenthaltsrecht kann man nicht unterschlagen.
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