Welche ZWEI Ziele sollten mit einem Mitarbeiterkritikgespräch verfolgt werden?
Richtige Antworten: A, C
Einfache Erklärung
Ein Mitarbeiterkritikgespräch ist im Sicherheitsgewerbe ein wesentliches Instrument der Personalführung, der Qualitätssicherung und des Arbeitsschutzes. Gemäß § 34a der Gewerbeordnung (GewO) wird von Sicherheitskräften ein hohes Maß an Zuverlässigkeit, Sachkunde und Professionalität verlangt. Wenn im Dienst Fehler passieren oder das Verhalten eines Mitarbeiters nicht den Anforderungen entspricht, ist es die Aufgabe des Vorgesetzten, dies konstruktiv aufzuarbeiten.
Das erste Hauptziel ist die Klärung der Ursachen für das Verhalten (Antwort A). Im Sicherheitsdienst können Fehler vielfältige Gründe haben: Übermüdung durch ungünstige Schichtfolgen, mangelnde Einweisung in die spezifischen Objektbesonderheiten oder akuter negativer Stress (Distress) in einer kritischen Konfliktsituation. Ohne die genaue Ursache zu kennen, kann keine wirksame Lösung gefunden werden. Hier greift auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die sich unter anderem aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und den Unfallverhütungsvorschriften (insbesondere der DGUV Vorschrift 23 für Wach- und Sicherungsdienste) ableitet. Ein professioneller Vorgesetzter prüft, ob der Mitarbeiter eventuell überfordert war oder ob technische bzw. organisatorische Mängel vorlagen.
Das zweite Hauptziel ist die Vereinbarung zur Verhaltensänderung (Antwort C). Ein Kritikgespräch ist kein Selbstzweck und sollte nicht in der Vergangenheit verharren, sondern muss zukunftsorientiert sein. Es geht darum, gemeinsam festzulegen, wie der Mitarbeiter in einer ähnlichen Situation künftig professioneller und rechtssicherer reagiert. Dies fördert die Rechtssicherheit des Unternehmens und schützt den Mitarbeiter vor Haftungsansprüchen oder strafrechtlichen Konsequenzen (z.B. wegen Körperverletzung im Amt oder Überschreitung der Notwehrrechte nach § 32 StGB).
Warum sind die anderen Antworten falsch?
Die Bestrafung (Antwort B) ist kein legitimes Ziel eines pädagogischen Kritikgesprächs. Disziplinarische Maßnahmen wie Abmahnungen sind rechtlich streng geregelte Akte und dienen der Dokumentation von Pflichtverletzungen, nicht dem lösungsorientierten Dialog. Eine Kündigungsvorbereitung (Antwort D) widerspricht dem Geist eines konstruktiven Gesprächs; das Ziel sollte die Erhaltung und Verbesserung des Arbeitsverhältnisses sein. Einschüchterung (Antwort E) ist psychologisch kontraproduktiv, erhöht den Stresspegel massiv und verstößt gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, wie er beispielsweise im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verankert ist. Zudem schützt Artikel 1 des Grundgesetzes (GG) die Würde des Menschen; Einschüchterung hat in der professionellen Kommunikation keinen Platz. Eine Gehaltskürzung (Antwort F) ist arbeitsrechtlich (BGB/Arbeitsvertrag) als direkte Folge eines Gesprächs meist unzulässig und stellt keine geeignete Maßnahme zur Verhaltenssteuerung dar. Ein professioneller Umgang mit Menschen bedeutet, Stressfaktoren zu minimieren, statt durch Druck neuen Stress zu erzeugen.
