Wann ist 'Besitzkehr' (§ 859 Abs. 2 BGB) erlaubt?
Richtige Antworten: B, C
Einfache Erklärung
Die Besitzkehr gemäß § 859 Abs. 2 BGB ist ein wichtiges Selbsthilferecht für Sicherheitsmitarbeiter. Sie erlaubt es dem Besitzer (oder seinem Erfüllungsgehilfen, dem Besitzdiener nach § 855 BGB), eine Sache mit Gewalt zurückzuholen, wenn sie ihm durch verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) entzogen wurde.
Damit die Besitzkehr rechtmäßig ist, müssen zwei Hauptvoraussetzungen erfüllt sein:
1. Bewegliche Sache: Es muss sich um einen Gegenstand handeln, der weggenommen wurde (z. B. Ladendiebstahl einer Flasche).
2. Frische Tat: Der Täter muss entweder am Tatort direkt erwischt (betroffen) oder unmittelbar danach verfolgt werden. Eine Verfolgung ist nur dann „frisch“, wenn sie zeitlich und räumlich eng an die Tat gekoppelt ist (z. B. Hinterherrennen aus dem Laden bis auf den Parkplatz).
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Bei unbeweglichen Sachen (Grundstücken) spricht man von § 859 Abs. 3 BGB. Hier darf der Besitzer den Täter sofort nach der Entziehung „entsetzen“ (vertreiben), aber der Begriff „Besitzkehr“ im engeren Sinne der Wegnahme von Gegenständen bezieht sich auf Absatz 2.
- Antwort D: Das Recht zur Selbsthilfe erlischt, sobald die „Frische“ der Tat nicht mehr gegeben ist. Wer einen Dieb erst Tage später wiedersieht, darf keine Gewalt mehr anwenden, um die Sache zurückzuholen, sondern muss die Polizei rufen.
- Antwort E: Die Selbsthilfe ist gerade dafür da, dass man handeln darf, bevor staatliche Hilfe (Polizei) eintrifft. Wäre die Polizei bereits da, müsste diese die Maßnahme übernehmen.
- Antwort F: Der Besitz der Waffe ist keine rechtliche Voraussetzung für die Ausübung der Besitzkehr. Die Gewaltanwendung muss lediglich erforderlich und verhältnismäßig sein.
