Ein Mitarbeiter lädt sein privates E-Bike ohne Erlaubnis an der Außensteckdose der Firma auf. Der Chef will ihn wegen Diebstahls anzeigen. Warum ist dies rechtlich nicht möglich?
Richtige Antwort: B
Um zu verstehen, warum das unbefugte Aufladen eines E-Bikes kein Diebstahl ist, müssen wir uns die juristische Definition einer „Sache“ ansehen.
Gemäß § 90 BGB sind Sachen im Sinne des Gesetzes nur körperliche Gegenstände. Ein Gegenstand ist körperlich, wenn er fest, flüssig oder gasförmig ist und einen Raum einnimmt (man kann ihn anfassen oder in ein Gefäß füllen). Elektrische Energie (Strom) hat jedoch keine Körperlichkeit. Sie fließt, hat aber keine Masse und ist kein Gegenstand.
Der Straftatbestand des Diebstahls nach § 242 StGB setzt zwingend voraus, dass eine „fremde bewegliche Sache“ weggenommen wird. Da Strom keine Sache im Sinne des § 90 BGB ist, kann er rechtlich gesehen nicht „gestohlen“ werden. Um diese Lücke im Gesetz zu schließen, gibt es einen eigenen Paragrafen im Strafgesetzbuch: § 248c StGB (Entziehung elektrischer Energie). Der Mitarbeiter macht sich also strafbar, aber eben nicht wegen Diebstahls.
Warum sind die anderen Antworten falsch?
- Antwort A: Die Geringfügigkeit (§ 248a StGB) spielt nur eine Rolle bei der Frage, ob die Tat von Amts wegen verfolgt wird oder ein Strafantrag nötig ist. Sie ändert aber nichts an der rechtlichen Einordnung der Tat (Diebstahl vs. Energieentziehung).
- Antwort C: Ein Schlüssel zum Gelände ändert nichts an der Eigenschaft des Stroms. Es könnte höchstens einen Hausfriedensbruch ausschließen, aber nicht die Einordnung des Stroms als Nicht-Sache beeinflussen.
- Antwort D: Eine herrenlose Sache gehört niemandem (z.B. wilde Tiere). Strom in einer Firmensteckdose gehört jedoch dem Unternehmen bzw. wird von diesem bezahlt; er ist also nicht herrenlos, aber eben keine „Sache“.
- Antwort E: „Mundraub“ ist ein veralteter Begriff, der früher den Diebstahl von Nahrungs- oder Genussmitteln in geringen Mengen beschrieb. Er existiert im heutigen Strafrecht nicht mehr und passt ohnehin nicht auf Strom.
- Antwort F: Ob ein E-Bike als Fahrzeug gilt, ist für die Definition von Strom als Sache völlig unerheblich.
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